Kapitel V

Möglichkeiten des Sozialamtes (Sozialversicherungsträgers)

In den Kapiteln I – IV wurde bereits mehrmals auf das Sozialrecht hingewiesen. In diesem Kapitel soll das Sozialgesetz speziell für den Fall

 

„Übertragung des Hauses auf ein Kind“

 

betrachtet werden.

Zum Verständnis des Sozialsystems in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es einiger grundsätzlicher Erläuterungen.

 

5.1.        Allgemeines

Das Sozialsystem ist in drei Stufen unterteilt, die da lauten:

 

-       Eigenverantwortlichkeit der Bürger

-       Unterhaltspflicht der Familienangehörigen

-       Unterhaltspflicht des Sozialstaats

 

5.1.1.   Eigenverantwortlichkeit der Bürger

Jeder Bürger ist verpflichtet für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.[1]

 

5.1.2.   Unterhaltsverpflichtung der nahen Familienangehörigen

Im BGB gibt es Unterhaltsregelungen, die den Unterhalt unter den Ehegatten[2], zwischen Eltern und Kindern und zwischen Kindern und Eltern regeln[3]. Darüber hinaus bestimmt das BGB, dass sich Familienangehörige untereinander Unterhalt schulden, wenn sie in gerader Linie miteinander verwandt sind[4]. Das heißt, die Eltern sind den Kindern und die Kinder sind den Eltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Kann der Lebensunterhalt für eine oder mehrere Personen oder für den oder die Ehegatten nicht durch das eigene Einkommen / Vermögen gesichert werden, so ist als nächstes die Unterhaltspflicht der nahen Familienangehörigen zu prüfen.

Die Eltern Mustermann bekommen eine sehr geringe Altersrente, die unterhalb des in der BRD festgelegten Existenzminimums liegt[5]. Die Eltern stellen einen Antrag beim zuständigen Sozialamt auf „Hilfe zum Lebensunterhalt“[6].

 

5.1.3.   Eintritt des Sozialhilfeträgers, weitere Prüfungspflichten

Das Sozialamt prüft den Antrag der Mustermanns und entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe ergänzende Sozialhilfe gewährt wird.

Hat das Sozialamt festgestellt, dass die Eltern Mustermann sozialhilfeberechtigt sind, erhalten diese einen entsprechenden Bescheid übersandt. Sollte ein Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht sein, erteilt das Sozialamt der Pflegeeinrichtung eine Kostenzusage zur Finanzierung des Pflegeheimplatzes.

Im Anschluss an die erteilte Kostenzusage, prüft das Sozialamt, ob die leiblichen Kinder (Tochter und/oder Sohn Mustermann) den Differenzbetrag[7] zwischen Altersrente und Existenzminimum aus ihrem laufenden Einkommen und Vermögen[8] zahlen können. Hierbei ist dem Sozialamt eine Prüfungsreihenfolge vorgegeben.

 

-       Prüfung von vertraglichen Ansprüchen der Eltern Mustermann gegenüber Dritten[9] (ggf. Kinder)

-       Rückforderung von Schenkungen der Eltern

-       Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern

 

5.1.3.1.  Prüfung von vertraglichen Ansprüchen der Eltern gegenüber Dritten (Kinder)



[1] § 2 Abs. 1 SGB XII

[2] § 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt

[3] § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete

[4] § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete

[5] § 28 ff Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

[6] Eine Art der unterstützenden Sozialhilfe

[7] Differenzbetrag = Existenzminimum minus Altersrente gleich Differenzbetrag

[8] Vermögen, ist das gesamte verwertbare Vermögen (Sparbücher, Lebensversicherungen, Mietwohnungen, Sparverträge, etc.)

[9] Als „Dritter“ wird ein nicht bekannter Vertragspartner bezeichnet