Kapitel IV

Aufbau des Grundbuches

 

  1.  Allgemeines

In den Kapiteln I. – III. wurden die Absicherungsmöglichkeiten für die Eltern im Grundbuch behandelt. In diesem Kapitel werden der Aufbau sowie das richtige Lesen eines Grundbuchblattes beschrieben.

In dem bereits vorhandenen Grundbuch der Eheleute Mustermann, sind die geänderten Rechtsverhältnisse eingetragen worden, die da wären:

 

  • Eigentumsübertragung auf Inge Mustermann (Tochter)
  • Eintragung eines Wohnungsrechts für die Eheleute Karl und Maria Mustermann
  • Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für die Eheleute Karl und Maria Mustermann       
  •  Im Range vor dem Wohnungsrecht und der Rückauflassungsvormerkung

 

 

  1.  Grundsätze des Grundbuchrechts

Für jedes Grundstück, welches in der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet ist, wird ein Grundbuch angelegt. In diesem Grundbuch finden sich alle Informationen wieder, die für das Grundstück notwendig sind. Dabei wird das Grundbuch in die sogenannte Grundbuchakte und in das Grundbuchblatt unterteilt.

 

Welche Eintragungen erfolgen in den jeweiligen Unterabschnitten?

Bestandsverzeichnis

Im Bestandsverzeichnis wird jedes einzelne Grundstück unter einer separaten laufenden Nummer aufgeführt, sind in einem Grundbuch mehrere Grundstücke verzeichnet, so ist der eingetragene Eigentümer auch Eigentümer von den weiteren aufgeführten Grundstücken. Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können in einem Grundbuch verzeichnet werden, wenn diese Grundstücke in der gleichen Gemarkung[1] (Ort, Ortsteil) liegen.

 

 

Abteilung I

Hier sind der oder die aktuellen und früheren Eigentümer mit ihren entsprechenden Eigentumsanteilen verzeichnet.

 

Abteilung II

Spalte

Hier werden sämtliche Rechte eingetragen, die auf dem jeweiligen Grundstück lasten und in dem Sinne keine „Geldrechte“ darstellen. Dieses sind beispielsweise: Wegerechte, Leitungsrechte, Rückauflassungsvormerkungen, Wohnungsrechte, etc. …

 

Abteilung III

In Abteilung III werden die Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden)[1] eingetragen. Dieses sind die Rechte, die ein Darlehn oder einen Kredit im Grundbuch – maximal bis zur Höhe des Grundstückswertes – absichern, diese werden auch als „Geldrechte“ bezeichnet.

 



[1] Die jeweilige Bank bekommt ein Pfand / eine Sicherheit an dem Grundstück durch den Eigentümer eingeräumt.



[1] Flächeneinheit der Vermessungsbehörde (Katasteramt) und der Grundbuchämter, bestehend aus Fluren (vermessene Nutzfläche eines Siedlungs- oder Wirtschaftsverbandes) und Flurstücken (amtliche Bezeichnung für die kleinste Buchungseinheit in einer Liegenschaftskarte der Vermessungsbehörden).