Kapitel II

Wie können sich die Mustermanns absichern, damit sie auch weiterhin in dem übertragenen Haus wohnen können?

  1. Allgemeines

Bis hierher wurden die erbrechtlichen Fragen sowie der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag des Sohnes betrachtet. In diesem Kapitel sollen die Möglichkeiten vorgestellt werden, wie die Eltern Mustermann sich ihr „Wohnen“ im übertragenen Haus im Grundbuch absichern können. Zur Absicherung stehen folgende Rechte zur Verfügung:

 

1.1.        Rechte mit denen das „Wohnen“ im Grundbuch abgesichert werden kann

  1. Nießbrauchrecht §§ 1030 ff BGB
  2. Dauerwohnrecht § 31 WEG
  3. Altenteil § 53 GBO
  4. Bildung von Wohnungseigentum §§ 1 ff WEG

 

1.2.        Wirkung eines eingetragenen Rechtes

Mustermanns haben die Möglichkeit sich eines der unter 2. – 7. aufgeführten Rechte im Grundbuch eintragen zu lassen. Das jeweilige Recht steht den Eltern höchstpersönlich zu und die Eltern können über das Bestehenbleiben oder die Aufhebung des Rechtes entscheiden (Verfügungsrecht des Berechtigten[1]). Mustermanns bleiben solange Inhaber des Rechtes bis sie sagen „wir verzichten auf das Recht“ oder die Eltern Mustermann sind verstorben, in beiden Fällen geht das Recht „unter“[2] Ein weiterer Fall in dem das Recht erlischt, ist während eines Zwangsversteigerungsverfahrens des Hausgrundstücks[3].

Die oben aufgeführten Rechte sind sogenannte „lebenslängliche Rechte“, diese Rechte erlöschen mit dem Tod des jeweiligen Berechtigten – hier den Eltern Mustermann –, oder durch Aufgabeerklärung[4] der Eltern Mustermann. Ein weiteres Merkmal dieser Rechte ist die Verbindung des jeweiligen Rechtes mit dem Hausgrundstück und nicht mit dem Eigentumsrecht der Tochter.

 

1.3.        Verbindung des eingetragenen Rechts mit dem Grundstück

Wie stellt sich diese Verbindung für die Mustermanns dar? Der Eigentümer kann nach Belieben wechseln, dass eingetragene Recht muss der neue Eigentümer immer mit übernehmen, „das eingetragene Recht der Eltern klebt am Grundstück und nicht am Eigentümer!“ Das Recht ist für Mustermanns im Grundbuch eingetragen und das Grundstück ist ihr Pfand. Die Tochter Mustermann kann das Hausgrundstück ruhig verkaufen, der neue Eigentümer muss das Hausgrundstück aber mit den Eltern Mustermann und dem jeweiligen eingetragenen Recht übernehmen, da das Recht fest mit dem Hausgrundstück verbunden ist. Die oben genannten Rechte sind so genannte „beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch ab den §§ 1030 ff. BGB beschrieben sind.



[1] Berechtigter ist der Inhaber des jeweiligen Rechtes

[2] „das Recht geht unter“ bedeutet juristisch, das Recht ist zwar noch im Grundbuch eingetragen, aber der Berechtigte kann es nicht mehr ausüben (Tod des Berechtigten oder im Wege einer Zwangsversteigerung erloschen)

[3] Erläuterungen zur Zwangsversteigerung werden im III. Kapitel detailliert besprochen

[4] Juristisch: Bewilligung zur Löschung des Rechtes im Grundbuch, § 19 Grundbuchordnung (GBO)