1. Die Rückauflassungsvormerkung

1.1. Allgemeines zur Rückauflassungsvormerkung

Wie bereits auf der Seite 85 (am Ende) erwähnt, besteht die Möglichkeit mehrere schuldrechtliche Ansprüche mit einer Vormerkung zu sichern. Dadurch, dass sich die Eltern Mustermann nur schuldrechtliche Ansprüche sichern wollen, die ihnen das Recht zur Rückübertragung der Immobilie sichern sollen, bezeichnet man diese Art der Vormerkung als „Rückauflassungsvormerkung“. Mit dem Begriff der Auflassung[1], der in unserer Vormerkung enthalten ist, bezeichnen die Juristen die tatsächliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück von dem Veräußerer (Eltern) auf den Erwerber (Tochter). Auflassung ist ein feststehender Begriff für die „Übergabe des Hauseigentums“.

 

1.2. Sicherbare schuldrechtliche Ansprüche

 

Die in dem folgenden Schaubild aufgeführten Ansprüche zielen alle darauf ab, dass beim Eintritt des jeweiligen Lebenssachverhalts, die Eltern das Recht für sich in Anspruch nehmen können, die Immobilie auf sich zurück zu übertragen, daher der Begriff „Rückauflassungsvormerkung“ auch als RückAV bezeichnet, im folgenden nur noch als RückAV benannt. Die RückAV ist als Unterart der Vormerkung zu sehen.

 

 

Sicherbare schuldrechtrechtliche Ansprüche

1.) Verkauf des Hauses ohne Zustimmung der Eltern

2.) Drohende Insolvenz der Tochter

3.) Drohende Zwangsversteigerung des Hauses

4.) Belastung des Hauses ohne Zustimmung der Eltern 

5.) Tod der Tochter ohne Hinterlassung von Abkömmlingen

6.) Tod der Tochter mit Hinterlassung von Abkömmlingen

7.) Ehescheidung der Tochter 

8.) Auszug der Tochter aus der übertragenen Immobilie

9.) Vermietung der Wohnung/des Hauses durch die Tochter

 

 

Die grundbuchrechtliche Praxis zeigt, dass die unter eins - fünf aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche diejenigen sind, die am häufigsten in einem Übertragungsvertrag zwischen Kindern und Eltern gewählt und mit einer RückAV gesichert werden.

 

Nach der Vorstellung der einzelnen juristischen Begriffe, werden nun die einzelnen sicherbaren schuldrechtlichen Ansprüche erläutert. Hierbei wird herausgestellt, dass die RückAV nicht nur Vorteile für die Eltern, sondern auch für die Tochter mit sich bringt. Insbesondere bei einer drohenden Insolvenz der Tochter oder bei einer drohenden Zwangsversteigerung des Hauses, ist die RückAV für die Tochter ebenfalls von Vorteil.



[1] § 925 BGB wird die Auflassung beschrieben.